Förderung von Wohnbaumaßnahmen durch die Gemeinde

Förderung von bestimmten nach den Richtlinien der Bgld Wohnbauförderung förderbaren Maßnahmen durch die Gemeinde

Durch diese Förderungsmaßnahmen möchte die Gemeinde Anreize für Ansiedlung bzw. Zuzug neuer Bürger in die Gemeinde schaffen bzw. Alternativenergieanlagen und Anlagen zur Einsparung von Energie und elementaren Ressourcen zu fördern.


I. Gegenstand der Förderung:

A)   Maßnahmen, die mit Darlehen nach dem Bgld. Wohnbauförderungsgesetz gefördert werden:

1.    Neubau

2.    umfassende Sanierung (mind. 3 Sanierungsmaßnahmen)

3.    Althausankauf

 

B)   Maßnahmen, die durch nicht rückzahlbare Zuschüsse für Alternativenergieanlagen und Anlagen zur Einsparung von Energie und elementaren Ressourcen gefördert werden

 

Maßnahme

Grund-betrag

neue Max. Förderhöhe

Warmwasserwärmepumpen

300,00

600,00

Thermische Solaranlage für Warmwasserbereitung

700,00

1.100,00

Heizungswärmepumpen (Erd- oder Wasserwärmepumpen)

1.400,00

2.200,00

Heizungswärmepumpen (Luftwärmepumpen)

1.400,00

2.200,00

Heizungswärmepumpen (Hybrid- und bivalent betriebene Wärmepumpen)

700,00

1.300,00

Thermische Solaranlage für Heizungsunterstützung

1.200,00

1.800,00

Hauszentralheizung über Biomasse

1.400,00

2.200,00

Sonstige Anlagen zur Abdeckung des Raumwärmebedarfs (z.B. Kachelöfen) auf Basis erneuerbarer Energie

400,00

1.300,00

Fernwärmeanschlüsse

1.400,00

2.000,00

Komfortlüftung (mechanisch kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung

800,00

1.400,00

Regen- oder Brunnenwassernutzungsanlage

800,00

1.000,00

Maßnahmen zur Effizienzsteigerung bestehender Biomasseanlagen

300,00

400,00

Photovoltaikanlagen mit einer Höchstleistung von 4Kilowatt peak

275,-- je kWpeak

 

II. Förderungsbedingungen:

Vorlage der nach dem 31.12.2012 vom Amt der Bgld. Landesregierung ausgestellten Bescheides über schriftlichen Zusicherung für die

A)   Gewährung eines Darlehens

B)   Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses

 

Sollte das unter dem Punkt A gennannte Darlehen nicht in Anspruch genommen werden, ist die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung [positiver Bescheid basierend auf dem Ansuchen um Feststellung der Förderbarkeit für die Errichtung eines Eigenheimes (Einfamilienhauses) gemäß den Bestimmungen des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 2005 – Bgld. WFG 2005 und der darauf basierenden Verordnungen der burgenländischen Landesregierung in der geltenden Fassung] vorzulegen.

Wird ein negativer Bescheid aufgrund eines zu spät eingereichten Ansuchens (nur innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe oder Baubewilligung möglich) von der Bgld. Landesregierung erlassen, kann der Förderungswerber über gesonderten Antrag (zuständig ist der Gemeinderat) um Gewährung einer Förderung ansuchen.

Alle anderen Kriterien, die einen negativen Bescheid zur Folge haben, schließen die Gewährung einer Förderung aus.

 

III. Auszahlung der Förderung:

  • nach Vorlage des Nachweises, dass die vom Amt der Bgld. Landesregierung zugesicherte Förderung (Darlehen, nicht rückzahlbarer Zuschuss) oder bei Aufnahme eines Privatkredites zur Gänze flüssig gemacht worden ist
  • schriftliche Bestätigung (positiver Bescheid), dass keine Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln erfolgt ist, obwohl die Fördervoraussetzungen dafür gegeben waren.
    Bei negativem Bescheid (nur aufgrund verspäteter Antragsstellung) ist ein gesonderter Beschluss des Gemeinderates für eine Förderung notwendig.
  • bei Althausankauf die Vorlage eines Kaufvertrages, wenn keine Landesförderung in Anspruch genommen wurde

 

Alle gewährten Förderungen gehen zu Lasten jenes Ortsteilbudgets, in dem sich das Förderungsobjekt befindet.

 

IV. Ausmaß der Förderung:

a)    die Maßnahmen A1, A2 und A3 werden mit 5 % des vom Amt der Bgld. Landesregierung gewährten Darlehens gefördert, wobei die Förderung der Gemeinde mindestens EURO 1.000,-- und höchstens EURO 2.000,-- beträgt.

b)    wenn keine Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln (Amt der Bgld. Landesregierung gewährtes Darlehen) erfolgt ist, wird vom Darlehensbetrag ausgegangen, welches der Förderungswerber bei einem Kreditinstitut aufgenommen hat. Die Förderung beträgt 5 % vom Darlehensbetrag, wobei mindestens EURO 1.000,--, höchstens jedoch EURO 2.000,-- gewährt werden.

c)    die Maßnahmen B1 bis B13 werden von der Gemeinde mit fixen Beträgen wie folgt gefördert:

 

Nr.

Maßnahme

Förderungs-betrag der Gemeinde in EURO

B1

Warmwasserwärmepumpen

200,--

B2

Thermische Solaranlage für Warmwasserbereitung

250,--

B3

Heizungswärmepumpen (Erd- oder Wasserwärmepumpen)

350,--

B4

Heizungswärmepumpen (Luftwärmepumpen)

350,--

B5

Heizungswärmepumpen (Hybrid- und bivalent betriebene Wärmepumpen)

250,--

B6

Thermische Solaranlage für Heizungsunterstützung

200,--

B7

Hauszentralheizung über Biomasse

400,--

B8

Sonstige Anlagen zur Abdeckung des Raumwärmebedarfs (z.B. Kachelöfen) auf Basis erneuerbarer Energie

200,--

B9

Fernwärmeanschlüsse

350,--

B10

Komfortlüftung (mechanisch kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung

200,--

B11

Regen- oder Brunnenwassernutzungsanlage

250,--

B12

Maßnahmen zur Effizienzsteigerung bestehender Biomasseanlagen

100,--

B13

Photovoltaikanlagen mit einer Höchstleistung von 4Kilowatt peak

80/kw-peak

 

Bei Zutreffen von 2 oder mehreren, der unter B1 bis B13 angeführten Maßnahmen, sind diese zu addieren.