Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Opfer einer schweren Körperverletzung, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurde, haben nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses in Form eines Pauschalbetrags für Schmerzengeld. Je nach Schwere der Verletzung beträgt der durch das Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) einmalig zu leistende Betrag entweder 2.000 Euro, 4.000 Euro, 8.000 Euro oder 12.000 Euro.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 6a Verbrechensopfergesetz (VOG)

Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Bau- und Möbeltischlerei Hajszan Johann

Hajszan Johann, Bau- und Möbeltischlerei

Adresse: 7361 Frankenau 28

Telefon:

 

 

02615/20 255 oder 0676/643 81 15